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Zehent-Streit mit Kloster Rott am Inn

Sachverhalt
Der Zehent in Niederroth war eine Vermögensabgabe der Bauern (etwa der zehnte Teil des Ertrages) an das Kloster Rott am Inn (= Grundherr) zum Unterhalt des dortigen Klerus. Ursprünglich erfolgte er in Naturalien, später (etwa seit dem 13. Jh.) auch in Geld. Durch das ursprüngliche Zehentrecht von 1073 hat das Kloster Rott Anspruch auf zwei Drittel des gesamten Zehents. 1436 erhebt Pfarrer Ulrich Valkel Einspruch gegen die einseitigen Abgaben zuungunsten des örtlichen Pfarrherrn. Im 15. und ganzen 16. Jh. verweigern mehrere Pfarrherren, die sich übervorteilt fühlten, die Abgabe des gewohnten Zehents nach Rott.

Vergleich
Schließlich kommt es nach heftigem, 11 Jahre andauernden Streit am 10. Juni 1603 vor dem Landgericht Dachau zu einem großen Vergleich: Auf Geheiß der geistlichen und weltlichen Obrigkeit wurde zwischen dem Landrichter Adam Gerpöckhen (als Vertreter des Landesfürsten Maximilian Herzog von Bayern), dem Pfarrer von Niederroth, Johann Laimer, und dem Prälaten von Rott, Abt Marinus, folgende Übereinkunft über das künftige Zehentrecht ratifiziert:

 

1. Das Kloster Rott bzw. der Pfarrer von Niederroth haben fortan Anspruch auf jeweils die Hälfte des Großen
   (= Getreide) und Kleinen (= Stroh; Erbsen, Flachs, Rüben, Endspiel, Kraut und Obst) Zehents in Niederroth
    und Ried.

2. Das Kloster Rott hat Anspruch auf den ganzen Großen und Kleinen Zehent zu Frauenhofen (Frauenhofen galt
    als beste Stelle mit sehr fruchtbaren und ertragreichen Böden, die von fünf Bauern bewirtschaftet
    wurden) und dazu auf den dortigen Blutzehent (= Vieh bzw. tierische Produkte).

3. Der Große Zehent zu Kraut geteilt, der Kleine Zehent dem Niederrother Pfarrer zu.


Zehentverkäufe

Aus den Zehentverkäufen zwischen 1628 und 1632 geht hervor, welche Zehenten der Pfarrer zu welchem Preis verkaufte. Zu den Zehentverkäufen ist zu sagen, dass der Zehent eine Holschuld war: wenn der Pfarrer die Garben nicht rechtzeitig auf dem Feld durch seinen Baumeister oder seine Knechte abgeholt hat, ließen die Bauern jeweils die kleinsten Garben stehen.


Streit mit Zechpropst
Wie gehässig um den Zehent gestritten wurde, beweist folgende Anekdote aus dem Jahre 1656: Der damalige Pfarrer Balthasar Grandauer, der nach dem 30jährigen Krieg über schlechtes Einkommen und einen baufälligen Pfarrhof klagt, stand mit dem damaligen Zehentprobst des Klosters, dem Hans Mözen (Mezen), auf Kriegsfuß. Dieser hatte den Pfarrer wiederholt um den ihm zustehenden Zehent gebracht. Grandauer schreibt an den Prälaten von Rott: »Es suchet Hans Möz nichts als sein nuz, undt mein Verderben, undt ist mir so namens....,- Als mein Köchin der Mezin soliches ante aedes meas" (= vor meinem Hause) guettmainet hatt vorgehalten, hat sie die selbige, wie auch mich so hart mit schmaehungen angriffen, daß ich es Euhr gnaden nit schreiben mag ... «. Noch im selben Jahr hat Pfarrer Grandauer sich revanchiert und dem Hans Mezen sein Weib auf dem Weg am Haimbgeen vorm Dorff zu Niderroth ohn alle Ursach mit straich und tretten mit redo füsen so ybl tractiert, daß er Ir gar einen Zahn außgestossen .... "

Käsegeld und Schweinebärn
So gingen trotz des Vergleichs von 1603 die Streitigkeiten zwischen beiden Seiten bis in die Zeit von Adam Hueter weiter: u.a. wurde gestritten um das Vorgriffsrecht (wer durfte seine Zehenthälfte zuerst sicherstellen), um den Blutzehent und das Anspruchsrecht auf die qualitätsmäßig besseren Äcker. Als unberechtigt bezeichnet Hueter auch die vorn Kloster erhobene Forderung auf ein sogenanntes "Käsegeld", das dem Zehentprobst gezahlt werden müsse als Entschädigung für den vom Probst beim Dorfe zu haltenden Stier. Und die Forderung, dass der Pfarrer wegen seines Anspruches auf den Blutzehent einen Schweinebärn" halten müsse, weist Hueter als »indecorum, d.h. als eine für einen Pfarrer unschickliche Bürde entschieden zurück. Rückblickend bezeichnet Hueter den Vergleich von 1603 als äußerst ungerecht. Zudem hätten sich seine Vorgänger immer wieder zu schnell dem Diktat des Klosters gebeugt oder hätten, wie sein Vorgänger Ignaz Sifferlinger (1747-86) sich sehr wenig um die pfarrlichen Rechte gekümmert. Jedenfalls beharrt Hueter ab 1796 entschlossen auf das 'Vorrecht im Zehentheben'. Von Seiten des Klosters erfolgt kein Protest.

Mit der Säkularisation (1802) findet ein Jahrhunderte langer Streit ein schnelles Ende. Die erhaltenen Schriften des Adam Hueter vermitteln dem Leser den Eindruck eines aufgeklärten, für seine Zeit sehr fortschrittlichen und gegenüber der Obrigkeit selbstbewusst und mutig auftretenden Pfarrherrn, der sich auch um das Schulwesen in Niederroth verdient gemacht hat.


Quelle: Niederroth - Ein Dorf im Dachauer Land, 1995