Hofmark

Die Hofmark stellt eine besondere Eigenheit der bayerischen Geschichte dar. Es handelt sich dabei um einen Komplex von Grundstücken und Gebäuden, über die der meist adelige Hofmarksherr die niedere Gerichtsbarkeit ausübte. Dazu zählen nicht nur die niederen Gerichtsrechte im engeren Sinn, d.h. die nicht zur Todesstrafe führenden Vergehen, sondern auch den Strafvollzug für diese Vergehen, die freiwillige Gerichtsbarkeit, die Polizeigewalt einschließlich Feuer- und Lebensmittelschau, das Notariat, die Steuerhoheit und das Musterungsrecht sowie Scharwerksrecht, Musterung sowie das Recht der Kleinwildjagd auf den hofmärkischen Gründen.

Zu unterscheiden ist zudem zwischen geschlossenen Hofmarken, in denen der Hofmarksherr nicht nur über die seiner Grundherrschaft unterstellten Hofmarksuntertanen gebietet, sondern auch über die anderen Grundherren zugehörigen Insassen seine Hofmarksrechte ausübt.

In den nicht geschlossenen Hofmarken unterstanden dem Hofmarksherren nur die seiner Grundherrschaft unterworfenen Grunduntertänigen, während die übrigen Einwohner dem Landgericht oder aber einem anderen Hofmarksherren unterstellt waren.

Die adelige Hofmark entstand im 15.Jahrhundert und bestand in veränderter Form bis 1848. Die klösterlichen Hofmarken fielen 1803 an den Staat, als er die Klöster wie Fürstenfeld, Taxa, Indersdorf und Altomünster aufhob.

Schließen